I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
1 Der am 12. Mai 1932 gegründete Fussballclub Brunnen ist ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Brunnen. Er bezweckt die Ausübung des Fussballsports sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. Die Vereinsfarben sind rot/blau.
2 Der Fussballclub Brunnen ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes und des Innerschweizerischen Fussballverbandes. Deren Statuten, Reglemente und Beschlüsse sowie auch diejenigen der FIFA und der UEFA sind für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.
3 Der Fussballclub Brunnen ist politisch und konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft
Art. 2 (Mitgliedskategorien)
Der Verein besteht aus:
1. Vorstandsmitglieder
2. Aktivmitglieder
3. Juniorenmitglieder
4. Mitglieder Senioren/Veteranen/Fussball im Alter
5. Ehrenmitglieder
6. Freimitglieder
7. Funktionäre
8. Passivmitglieder
a) Als Vorstandsmitglied kann gewählt werden, wer, im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, handlungsfähig ist.
b) Aktivmitglied ist, wer nach den Vorschriften und Reglementen des Schweizerischen Fussballverbandes nicht mehr als Spieler im Juniorenalter gilt.
c) Juniorenmitglied ist, wer nach den Vorschriften und Reglementen des Schweizerischen Fussballverbandes als Spieler im Juniorenalter gilt.
d) Mitglied Senioren/Veteranen/Fussball im Alter kann werden, wer das reglementarisch festgesetzte Alter erreicht hat.
e) Zum Ehrenmitglied kann von der Generalversammlung auf Antrag des Vereinsvorstandes ernannt werden, wer sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben hat. Zur Wahl ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
f) Auf Antrag des Vorstandes kann zum Freimitglied ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.
g) Funktionäre sind alle Trainer, Betreuer, Masseure, Platzchef, Platzwart, Gerant des Clublokals, Schiedsrichter, Spielleiter, Platzkassier und Speaker. Der Vorstand erhält die Kompetenz, bei geänderten Verhältnissen, neue Funktionärskategorien zu bestimmen.
h) Die Passivmitgliedschaft kann jedermann erwerben, der in bürgerlichen Ehren und Rechten steht.
Art. 3 (Aufnahme von Mitgliedern)
Über die Aufnahme von Aktiv- und Juniorenmitgliedern, von Mitgliedern Senioren/Veteranen/Fussball im Alter und von Passivmitgliedern entscheidet der Vorstand. Zur Aufnahme Minderjähriger bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Inhabers der elterlichen Sorge.
Art. 4 (Ausschluss von Mitgliedern)
Ein Vereinsmitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch den Vorstand ausgeschlossen werden. So insbesondere dann, wenn es sich gegen die Statuten verfehlt, sich den Anforderungen der Vereinsfunktionäre widersetzt, mit Jahresbeiträgen trotz Mahnung länger als 1 Jahr im Rückstand ist oder etwa bei vereinsschädigendem Verhalten. Das Vereinsmitglied ist über den Vorstandsbeschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Art. 5 (Austritt)
Austritte können nur auf Ende einer Saison erfolgen und müssen bis zur Generalversammlung dem zuständigen Vorstandsmitglied mitgeteilt werden. Austritte, welche später mitgeteilt werden, können erst auf das Ende der nächsten Saison stattgegeben werden.
Art. 6 (Stimm- und Wahlrecht)
Allen Vereinsmitgliedern, mit Ausnahme der Juniorenmitglieder bis und mit B-Alter und der Passivmitglieder, steht das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht in allen Vereinsangelegenheiten zu. Überdies steht den Junioren bis und mit B-Alter auch kein passives Wahlrecht zu.
III. Organisation
Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Abteilungen
- Finanzen
- PR/Marketing
- TK
- Aktive und Senioren / Veteranen /Fussball im Alter
- Junioren
- Infrastruktur
- Anlässe
- Sekretariat
d) Die Rechnungsrevisoren
IV. Die Generalversammlung
Art. 8 (ordentliche und ausserordentliche GV)
1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach den Statuten übertragen sind.
2 Die ordentliche Generalversammlung muss alljährlich jeweils bis Ende Juni stattfinden.
3 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Die Einberufung einer solchen hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand verlangen. In einem solchen Fall hat der Vorstand innert 4 Wochen eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.
Art. 9 (Teilnahmeberechtigung, Einladung)
1 Die Teilnahme an der ordentlichen sowie der ausserordentlichen Generalversammlung ist für Vorstands- und Aktivmitglieder, für Juniorenmitglieder im A-Alter sowie für Mitglieder Senioren/Veteranen/Fussball im Alter Ehrensache.
2 Einladung und Traktandenliste sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekanntzugeben.
3 Anträge von Vereinsmitgliedern sind bis spätestens 15. Mai (Poststempel) dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Art. 10 (Geschäfte der GV)
Der ordentliche Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
a) Wahl der Stimmenzählerb) Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen und eventuell Ausserordentlichen Generalversammlungc) Entgegennahme der folgenden Berichte:- des Präsidenten- des Chef Finanzen- der RechnungsrevisorenDie schriftlichen Berichte aller anderen Abteilungen liegen zur Einsicht auf und werden dem Protokoll beigeheftet.d) Dechargeerteilung an die Vereinsorganee) Mutationenf) Wahlen:- des Vorstandes- der beiden Rechnungsrevisoreng) Festsetzung der Jahresbeiträge aller Mitgliederkategorienh) Ernennung von Ehren- und Freimitgliederni) Statutenänderungenj) Anträge der Vereinsmitgliederk) Verschiedenes
Art. 11 (Abstimmungen)
1 Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden, sofern die Statuten nicht etwas anderes bestimmen.
2 Wahlen und Abstimmungen sind offen durchzuführen, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschliessen eine geheime Wahl oder Abstimmung.
3 Ergibt sich bei offener oder geheimer Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt :
a) bei offener Abstimmung gibt der Präsident den Stichentscheid
b) bei geheimer Abstimmung gilt der Antrag als abgelehnt oder die Wahl als nicht zustande gekommen.
V. Der Vorstand
Art. 12 (Vorstandsressorts)
1 Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Er setzt sich wie folgt zusammen:
- Präsident
- Chef Finanzen
- Chef PR/Marketing
- Chef TK
- Chef Aktive und Senioren/Veteranen (Fussball im Alter)
- Juniorenobmann
- Chef Infrastruktur
- Chef Anlässe
- Vereinssekretärin
2 Die Generalversammlung kann überdies maximal zwei weitere Vizepräsidenten wählen, die ebenfalls dem Vorstand angehören. Soweit die Generalversammlung keinen Vizepräsidenten wählen sollte, wird dieser vom Vorstand aus seiner Mitte bestimmt.
Art. 13 (Zuständigkeit)
Der Vorstand ist zuständig für sämtliche Geschäfte, welche nach den Statuten nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Art. 14 (Amtsdauer)
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre bei ständiger Wiederwählbarkeit, wobei jährlich abwechslungsweise 4-6 Vorstandsmitglieder zur Wahl kommen.
Art. 15 (Beschlussfähigkeit)
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern beschlussfähig. Der Präsident gibt den Stichentscheid.
Art. 16 (Funktionen und Aufgaben)
Über die Funktionen und Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes werden Pflichtenhefte und ein Organigramm erstellt.
Art. 17 (Administrativmassnahmen)
Der Vorstand ist berechtigt, ein wiederholt fehlbares Verhalten eines Vereinsmitgliedes oder eines Funktionärs mit einer Administrativmassnahme (z.B. Busse) zu sanktionieren.
Art. 18 (Vereinsunterschrift)
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident einzeln oder einer der Vizepräsidenten kollektiv mit einem anderen Vorstandsmitglied. Bei Spielerneuanmeldungen und Spielerübertritten ist das verantwortliche Vorstandsmitglied unterschriftsberechtigt.
Art. 19 (Ersatz eines Vorstandsmitgliedes)
Mit Ausnahme des Präsidenten können während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder durch den Vorstand ersetzt werden.
VI. Die Rechnungsrevisoren
Art. 20
1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, deren Amtsdauer 2 Jahre beträgt.
2 Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstellen über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit einen Bericht zuhanden der ordentlichen Generalversammlung.
3. Als Rechnungsrevisoren kann gewählt werden, wer handlungsfähig ist.
VII. Finanzen
Art. 21 (Beitragspflicht)
Aktiv- und Juniorenmitglieder, Mitglieder Senioren/Veteranen/Fussball im Alter und Passivmitglieder haben zu Beginn des Vereinsjahres bzw. beim Vereinseintritt den jeweiligen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Bei Mitgliedern, die in der 2. Hälfte des Vereinsjahres beitreten, kann der jeweilige Jahresbeitrag halbiert werden.
Art. 22 (Befreiung von der Beitragspflicht)Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder sowie Funktionäre sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 23 (Beitragspflicht bei Austritt oder Ausschluss)
Jeder Ausgeschlossene oder Austretende schuldet dem Verein für das laufende Vereinsjahr den jeweiligen Jahresbeitrag. Eine Austrittsgebühr darf nicht erhoben werden.
Art. 24 (Dauer des Vereinsjahres)
Das Vereinsjahr dauert vom 16. Juni bis 15. Juni.
Art. 25 (Haftung von Vereinsverbindlichkeiten)
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
VIII. Statutenänderungen
Art. 26
1 Änderungen der Statuten bedürfen der 2/3 Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
2 Beabsichtigte Statutenänderungen sind mit der Einladung zur Generalversammlung bekanntzugeben.
3 Beschlossene Statutenänderungen unterliegen der Genehmigung des Schweizerischen Fussballver-bandes.
IX. Auflösung des Vereins
Art. 27 (Auflösungsverfahren)
1 Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, welche speziell zu diesem Zweck einberufen wird. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Wenigstens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten müssen sich für die Auflösung aussprechen.
2 Die Auflösung des Vereins darf nicht erfolgen, wenn 15 Stimmberechtigte den Fortbestand des Vereins innerhalb eines Monats, seit dieser Generalversammlung, beschliessen.
3 Art. 77 und 78 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bleiben vorbehalten.
Art. 28 (Verwendung des Vereinsvermögens)
Das Vereinsvermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Es ist der Gemeinde zur Verwaltung zu übergeben. Dieses steht einem allfällig neu zu gründenden Verein mit gleichem Zweck zur Verfügung.
X. Schlussbestimmungen
Art. 29
Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 27.06.2008 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Art. 30
1 Nach Genehmigung der vorliegenden Statuten werden die Vorstandsmitglieder und die beiden Rechnungsrevisoren neu gewählt.
2 Der Präsident, der eine Vizepräsident, der Chef PR/Marketing, der Chef TK, der Chef Aktive und Senioren/Veteranen, die Vereinssekretärin sowie die beiden Rechnungsprüfer werden für 2 Jahre gewählt.
3 Der andere Vizepräsident, der Chef Finanzen, der Juniorenobmann, der Chef Infrastruktur und der Chef Anlässe werden ausnahmsweise nur für 1 Jahr gewählt, um damit Art. 14 Rechnung zu tragen.
Art. 31
Die vorliegenden Statuten wurden vom Schweizerischen Fussballverband am 24.07.2008 genehmigt.
6440 Brunnen, 27. Juni 2008
FUSSBALLCLUB BRUNNEN
Der Präsident Der Vizepräsident